Der « Plan d’Aménagement Particulier » auf Basis des Gesetzes vom 19. Juli 2004 zur kommunalen Planung und städtebaulichen Entwicklung legt die verbindlichen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung fest.
Der PAP respektiert dabei die rahmensetzenden Vorgaben des PAG und konkretisiert diese. |